Bagatellreparatur - Wer ist dafür verantwortlich?

§ 14a Abs 2 Z 2b lautet: „Überdies obliegen der Ersatz von Beleuchtungsmitteln, die Vornahme von Bagatellreparaturen sowie die Erhaltung von Malerei und Tapeten nicht der Bauvereinigung.“

Die Frage, die sich stellt ist, ob dies auch für Bestandverträge gilt, die dem ABGB oder MRG unterliegen. 

Konkret geht es um einfache Reparaturen wie zB der Tausch der defekten Glühbirne, die Reinigung eines verstopften Abflusses oder ähnlich kleine Reparaturen wie der Tausch des Dunstfiltertuchs. Diese Arbeiten muss in der Regel der Mieter durchführen.

Um Unstimmigkeiten zu vermeiden ist es wichtig, dies vorab zu regeln.